Schuldunfähigkeit
Schuldunfähigkeit
Wann ist man für eine begangene Straftat nicht verantwortlich?
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Höxter, Blomberg)
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 20 StGB bezeichneten Gründe (also wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit) bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott ist zugelassen am Amts- und Landgericht Detmold. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. André Pott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit, insbesondere in den Bereichen Bielefeld, Paderborn, Detmold, Lage, Lemgo, Horn- Bad Meinberg, Herford, Steinheim, Höxter, Blomberg)
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Dr. Pott betreute zudem das Verkehrsrechtforum.de. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat sich Dr. Pott auf das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Fahrerlaubnisrecht und Führerscheinrecht, und auf die Verkehrsunfallregulierung spezialisiert. Bundesweit vertritt Rechtsanwalt Dr. Pott Mandanten bei Fragen des Führerscheinentzuges z.B. wegen Alkohol oder Drogen im Verkehr, Fahrverboten bei Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstößen, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Unfallregulierung. Neben seiner Tätigkeit in Detmold, Bielefeld, Paderborn, Lage, Lemgo, Herford, Bad Salzuflen, Horn-Bad Meinberg, Blomberg, Steinheim, wird Dr. Pott bundesweit beauftragt.